Österreich hebt Gebühr für Kredit- und Darlehensverträge auf

Wien/München, 24. Januar 2011 – Zum Jahresbeginn 2011 wurde die Konzernfinanzierung in Österreich erheblich erleichtert. Auf Druck von Banken und Politik entschloss sich der Gesetzgeber zur Aufhebung der Gebühren für Kredit- und Darlehensverträge. Die Änderung, die im österreichischen Budgetbegleitgesetz 2011 als steuerliche Neuregelung Eingang gefunden hat, wurde als „Tauschgeschäft“ zwischen den Banken und der Regierung zum Ausgleich dafür eingeführt, dass die Banken in Österreich seit Beginn des Jahres Stabilitätsabgaben entrichten müssen.

„Das Budgetbegleitgesetz 2011 bietet nur wenige erfreuliche Neuerungen, doch mit dem Wegfall der Gebühr für Kredit- und Darlehensverträge hat der österreichische Gesetzgeber im Bereich der Konzernfinanzierung für eine Erleichterung gesorgt“, so Dr. Hartwig Reinold von der WTS Tax Service in Österreich.

In Österreich bestand bis Ende 2010 eine einmalige Gebührenabgabe von 1,5 % bei (längerfristigen) Kreditverträgen bzw. von 0,8 % bei Darlehensverträgen sowie kurzfristigen Krediten. Diese Gebühr musste entrichtet werden – egal ob der kleine Mann einen Konsumentenkredit aufnahm oder ob es sich um Finanzierungsaktivitäten großer Konzerne handelte. Da das Gebührengesetz an das Urkundenprinzip anknüpft, gab es immer wieder Vermeidungsstrategien, wie z. B. mündliche Vereinbarungen, schriftliches Angebot mit konkludenter Annahme. Als Reaktion hat der Gesetzgeber 1993 bei vom Gesellschafter eingeräumten Krediten oder gewährten Darlehen einen Ersatztatbestand normiert. Mit der Eintragung des Darlehens bzw. Kredites in die Bücher der Tochtergesellschaft wurde bereits die Gebührenpflicht ausgelöst. Die nun in Kraft getretene Aufhebung betrifft nicht nur Bankkredite, sondern auch alle vom Gesellschafter oder Privatpersonen gegebene Darlehen bzw. Kredite.

Die gebührenrechtliche Erleichterung kann sich auch auf deutsche Unternehmen positiv auswirken. Die Erleichterung der Prozessabläufe bietet zusätzliche attraktive Argumente für Österreich als Holdingstandort. „Im Rahmen der vielen positiven steuerlichen Änderungen in den letzten Jahren ist nun ein Hindernis weggefallen und Österreich ist als Standort für Holdings oder Konzernfinanzierungsgesellschaften attraktiver geworden. Firmengründungen oder Konzernfinanzierungsaktivitäten in Österreich sind somit auch für deutsche Unternehmen interessanter geworden“, meint Christoph Möslein von der WTS AG Steuerberatungsgesellschaft in München.
Kritisch weist Möslein darauf hin, dass die Zinsen für die Fremdfinanzierung von Beteiligungen, die von konzernzugehörigen Unternehmen erworben wurden, in Österreich ab 01.01.2011 nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Grundsätzlich bleiben aber Zinsaufwendungen abzugsfähig, wenn die Beteiligung von einem „Fremden“ erworben wurde. Auch das Konzept der Gruppenbesteuerung wird in Österreich beibehalten und fortgeführt.

Die Gesellschaftssteuer in Höhe von 1 % vom Kapitalzuschuss oder der freiwilligen Leistung eines Gesellschafters an seine österreichische – unmittelbare – Tochtergesellschaft bleibt weiterhin gültig, obwohl deren ersatzlose Streichung schon vor vielen Jahren gefordert wurde. Auch die EU-Kommission hatte eine Aufhebung dieser Kapitalverkehrsteuer empfohlen. Mittlerweile wird sie auf Grund einer Novellierung der Kapitalansammlungsrichtlinie geduldet. Neben Österreich haben noch sechs andere EU-Mitgliedstaaten Gesellschaftssteuernormen. Sogenannte Großmutterzuschüsse sind in der Regel nicht gesellschaftssteuerpflichtig.

Die österreichische Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr wurde in ihren Grundzügen in der Maria-Theresia-Ära eingeführt – unter dem Begriff Stempelsteuer. Als Stempelsteuern werden Abgaben (Steuern wie auch Gebühren) bezeichnet, die im wahrsten Sinne durch Abstempeln der entsprechenden Papiere oder Gegenstände mittels Stempel oder Stempelmarke erhoben werden. Auch aus anderen Ländern ist das Modell der Stempelsteuer bekannt, wonach Gebühren für das Erstellen von Urkunden entrichtet werden müssen. Die österreichische Stempelsteuer wurde seinerzeit zum Zwecke der Steuerfindung eingeführt und entsprechend der Bestimmungen in Definition und Anwendungsgebiet im Laufe der Historie modifiziert.

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